Die Gemeinde und ihre politischen Gremien
Als unmittelbarste und zugleich kleinste Einheit des Staates haben die Gemeinden in Deutschland eine große Bedeutung. § 1 Abs. 1 Satz 1 HGO spricht gar von der „Grundlage des demokratischen Staates“ . Gerade hier können sich Gemeinsinn und Idealismus, bürgerschaftliches Engagement und ehrenamtliches Wirken entfalten. Diese Strukturen müssen daher einen besonderen Schutz erfahren. Nicht zufällig ist der Bestand von Gemeinden sowohl im Grundgesetz als auch in der Hessischen Verfassung niedergelegt. Beide Ebenen dokumentieren damit die Bedeutung der kommunalen Idee.
Dem steht auch nicht entgegen, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von einem zweistufigen Staatsaufbau spricht und damit den Bund und die Länder meint. Die Länder haben in diesem Zusammenhang die Aufgabe, das jeweilige Kommunalrecht zu gestalten, dies ergibt sich aus der Aufgabenverteilung der Art. 70 ff. GG. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit ist der Umstand begründet, dass es in Deutschland verschiedene kommunale Verfassungen gibt, die unterschiedliche Arten des Aufbaues der Kommunalverwaltung nach sich ziehen.
In Hessen gibt es die sog. unechte Magistratsverfassung. Sie gilt für die 426 Städte und Gemeinden. Auch bei Städten handelt es sich um Gemeinden, die unterschiedlichen Bezeichnungen der Gremien ergeben sich aus § 9 HGO. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang lediglich zwischen den kreisangehörigen Gemeinden, den Sonderstatusstädten und den kreisfreien Städten. Die Unterschiede wirken sich hinsichtlich der Kompetenzen der einzelnen Gemeinde aus.
Kurzbeschreibung der wesentlichen Gremien
Der Bürgermeister wird in Hessen seit 1993 direkt gewählt, also nicht mehr von der Gemeindevertretung Er ist als Leiter der Verwaltung auch Vorsitzender des Gemeindevorstands.
Der Gemeindevorstand ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 HGO. Er hat die Beschlüsse der Gemeindevertretung auszuführen.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung genießen den Schutz des freien Mandats gemäß § 35 HGO. Eine Bindung des Gemeindevertreters durch die ihn nominierende Partei bzw. seine Fraktion wie z. B. die Verabredung zu einem Mandatsverzicht bei abweichendem Abstimmungsverhalten ist unwirksam. Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind Inhaber von Rechten (z. B. Ladung zu den Sitzungen, Rederecht) und Pflichten (z. B. Pflicht zur regelmäßigen Sitzungsteilnahme).
Im Gremienportal finden Sie alle öffentlichen Informationen zu den gewählten Gremien (Zusammensetzung, Termine, Niederschriften etc.):
- Gemeindevertretung und Ausschüssen
- Gemeindevorstand
- Bürgermeister
- der Ortsbeiräte
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